Kategorie: Informationen zur DSGVO – Datenschutzgrundverordnung
WhatsApp und Facebook-Messenger im Unternehmen
26.03.2018 17:14Kostenlose Messenger, welche Beispielsweise von Facebook oder WhatsApp angeboten werden, finden im Alltag viel Verwendung. Mit dem derzeitigen Modell zur Datenübertragung, tritt hier für Unternehmen ein schwerwiegender Konflikt auf.
Unterschied zwischen natürlicher Person und Unternehmen
Laut DSGVO Artikel 2 hat man als natürliche Person keine Probleme in der Nutzung solcher Dienste. Für Unternehmen wird es hier allerdings schon schwerer. Beim Einrichten von WhatsApp wird es dem Nutzer leicht gemacht seine Chatpartner zu finden, indem alle Kontaktdaten aus dem Adressbuch auf einen unbekannten Server übertragen werden.
Hier treten einige Fallstricke auf. Zum einen landen die Daten beim Anbieter WhatsApp und damit eventuell auf einem Speicher, welcher sich außerhalb der EU befindet. Solange man hier keine speziellen Verträge mit dem Serveranbieter abschließt, ist diese Speicherung nicht erlaubt.
Zum anderen nimmt man als Unternehmen Kontaktdaten, wie Namen und Telefonnummern, und senden diese ohne Einwilligung an einen Drittanbieter. Findet nun einer der nicht in WhatsApp gelisteten Kontakte aus Ihrem Adressbuch heraus, dass Sie seine Daten unberechtigt nutzen, dann kann er dies der Landesdatenschutzbehörde melden.
Auch in diesem Fall zeigt sich, wie wichtig zuverlässige Anbieter sind, bei denen man weiß was mit seinen Kundendaten geschieht.
Die Prozesse zum Datenschutz sind so individuell, wie die Prozesse in jedem Unternehmen. Brauchen Sie Unterstützung beim Datenschutz oder IT-Datenschutzsupport für Ihr Unternehmen? Kontaktieren Sie uns als zertifizierte Datenschützer.
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